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Dr. med. vet.
Hubertus Nebe
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Equidenpass/Bestandsbuch

Seit dem 01.07.2000 ist der Equidenpass für jeden Einhufer vorgeschrieben. Seitdem dürfen Einhufer nur aus einem Bestand verbracht oder abgegeben werden, wenn sie von einem entsprechenden Dokument zur Identifizierung begleitet werden.

Equidenpass
Nach § 25 Viehverkehrsverodnung wird unter Abs. 2 Nr. 22 ausgesprochen, dass wer entgegen §24 k einen Einhufer verbringt oder abgibt, d.h. ohne Equidenpass, eine Ordnungswidrigkeit begeht. Nach §76 Tierseuchengesetz kann eine Ordnungswidrigkeit bis in Höhe von 25.000,00 Euro durch die zuständige Behörde ausgesprochen werden.

Bestandsbuch
Weiter muß seit dem 10. August 2001 für alle lebensmittelliefernden Tiere, aufgrund der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, und zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken ein Bestandsbuch geführt werden (sog. „Bestandsbuchverordnung“).

Die Führung eines „Bestandsbuches“ bezieht sich ausschließlich auf Lebensmitteltiere. Lebensmitteltiere sind hiernach Pferde, die nach Teil III A des Equidenpasses zur Schlachtung bestimmt sind oder für die kein Equidenpass ausgestellt ist. Der Gesetzgeber will hiermit ein transparentes Schlachttier und maximalen Verbraucherschutz erreichen.

Das Gesetz hat folgende Konsequenzen:
Der Tierhalter ist für Eintragungen im Bestandsbuch verantwortlich. Darin ist jedes Tier unveränderlich zu registrieren und jede Medikation durch den Tierarzt und/oder den Tierbesitzer bzw. seinen Beauftragten unter Angabe des Datums, Art, Menge des Arzneimittels und der sich daraus ergebenden Wartezeit für den Schlachtkörper einzutragen. Das Bestandsbuch wird vom Tierhalter geführt, er hat es vorzuhalten und ist verantwortlich, daß alle Anwendungen apothekenpflichtiger Arzneimittel eingetragen werden, unabhängig davon, wer das Arzneimittel angewendet hat. Der Tierhalter ist für die korrekte Buchführung verantwortlich und haftet für fehlende oder falsche Einträge, unabhängig davon, wer das Arzneimittel angewendet hat. Diese Unterlagen sind zu archivieren und fortlaufend zu ergänzen und müssen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. Das Bestandsbuch ist zusammen mit den entsprechenden vom Tierarzt auszuhändigen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebelegen fünf Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt der letzten Eintragung, vom Tierhalter aufzubewahren.

Viele Arzneimittelstoffe sind für Schlachttiere nicht mehr zugelassen, zum Beispiel Infusionslösungen für Kolikbehandlungen, Abführmittel, wichtige Augenmedikamente, Pilzmitte, eine Reihe von Wundsalben und nicht zu letzt ein wichtiges Inhalationsnarkotikum. Die Anwendungsbeschränkungen vieler entzündungshemmender Mittel wie z.B. Equipalazone führt zu einer erheblichen Therapielücke (Wartezeit: 6 Monate).

Alle Verabreichungen – auch Einreibungen, Salbenverbände oder Wurmpasten – müssen vom Pferdehalter in das Bestandsbuch einzeln mit zahlreichen Angaben über das Pferd und das Medikament unverzüglich nach jeder Anwendung eingetragen werden.

Das Bestandsbuch muss am Aufstallungsort der Pferde frei verfügbar sein und wird somit „öffentlich“ im Hinblick auf die bei den Pferden durchgeführte Behandlungen (Anmerkung: die tierärztliche Schweigepflicht ist damit ausgehebelt).

Für alle als „Schlachttiere“ eingestuften Pferde muss der Tierarzt die Erkrankung, sowie die Art und Dauer der Behandlung in den Equidenpass eintragen. Ob diese Offenlegung der Krankengeschichte einem späteren Verkauf des Pferdes förderlich ist, mag jeder für sich entscheiden.

Pferde, die nicht Nahrungsmittel werden sollen, sind nicht von diesem Gesetz betroffen.
Für sie gilt, dass Eintragungen in den Equidenpass und in ein Bestandsbuch nicht vorgenommen werden müssen. Ein „Nicht-Schlachttier“ kann mit allen Medikamenten behandelt werden. Die Deklaration als „Nicht-Schlachtpferd“ wird im Equidenpass dokumentiert und durch einen Tierarzt gegengezeichnet. Falls kein Equidenpass vorhanden ist, kann alternativ eine sogenannte Tierhaltererklärung als „Nicht-Schlachttier“ durch den Tierarzt ausgestellt werden.


Dokumente/Informationen zu diesem Thema:

- Neue Regelungen bei der Ausstellung eines Equidenpasses für Pferde und Esel in Bayern

- Weitere Informationen zum Thema Equidenpass
 

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