Equidenpass/Bestandsbuch
Seit dem 01.07.2000 ist der Equidenpass für
jeden Einhufer vorgeschrieben. Seitdem dürfen
Einhufer nur aus einem Bestand verbracht oder
abgegeben werden, wenn sie von einem
entsprechenden Dokument zur Identifizierung
begleitet werden.
Equidenpass
Nach § 25 Viehverkehrsverodnung wird unter Abs.
2 Nr. 22 ausgesprochen, dass wer entgegen §24 k
einen Einhufer verbringt oder abgibt, d.h. ohne
Equidenpass, eine Ordnungswidrigkeit begeht.
Nach §76 Tierseuchengesetz kann eine
Ordnungswidrigkeit bis in Höhe von 25.000,00
Euro durch die zuständige Behörde ausgesprochen
werden.
Bestandsbuch
Weiter muß seit dem 10. August 2001 für alle
lebensmittelliefernden Tiere, aufgrund der
Verordnung zur Änderung der Verordnung über
Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, und zur
Änderung der Verordnung über tierärztliche
Hausapotheken ein Bestandsbuch geführt werden
(sog. „Bestandsbuchverordnung“).
Die Führung eines „Bestandsbuches“ bezieht sich
ausschließlich auf Lebensmitteltiere.
Lebensmitteltiere sind hiernach Pferde, die nach
Teil III A des Equidenpasses zur Schlachtung
bestimmt sind oder für die kein Equidenpass
ausgestellt ist. Der Gesetzgeber will hiermit
ein transparentes Schlachttier und maximalen
Verbraucherschutz erreichen.
Das Gesetz hat folgende Konsequenzen:
Der Tierhalter ist für Eintragungen im
Bestandsbuch verantwortlich. Darin ist jedes
Tier unveränderlich zu registrieren und jede
Medikation durch den Tierarzt und/oder den
Tierbesitzer bzw. seinen Beauftragten unter
Angabe des Datums, Art, Menge des Arzneimittels
und der sich daraus ergebenden Wartezeit für den
Schlachtkörper einzutragen. Das Bestandsbuch
wird vom Tierhalter geführt, er hat es
vorzuhalten und ist verantwortlich, daß alle
Anwendungen apothekenpflichtiger Arzneimittel
eingetragen werden, unabhängig davon, wer das
Arzneimittel angewendet hat. Der Tierhalter ist
für die korrekte Buchführung verantwortlich und
haftet für fehlende oder falsche Einträge,
unabhängig davon, wer das Arzneimittel
angewendet hat. Diese Unterlagen sind zu
archivieren und fortlaufend zu ergänzen und
müssen der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorgelegt werden. Das Bestandsbuch ist zusammen
mit den entsprechenden vom Tierarzt
auszuhändigen Arzneimittel-Anwendungs- und
Abgabebelegen fünf Jahre, beginnend mit dem
Zeitpunkt der letzten Eintragung, vom Tierhalter
aufzubewahren.
Viele Arzneimittelstoffe sind für Schlachttiere
nicht mehr zugelassen, zum Beispiel
Infusionslösungen für Kolikbehandlungen,
Abführmittel, wichtige Augenmedikamente,
Pilzmitte, eine Reihe von Wundsalben und nicht
zu letzt ein wichtiges Inhalationsnarkotikum.
Die Anwendungsbeschränkungen vieler
entzündungshemmender Mittel wie z.B.
Equipalazone führt zu einer erheblichen
Therapielücke (Wartezeit: 6 Monate).
Alle Verabreichungen – auch Einreibungen,
Salbenverbände oder Wurmpasten – müssen vom
Pferdehalter in das Bestandsbuch einzeln mit
zahlreichen Angaben über das Pferd und das
Medikament unverzüglich nach jeder Anwendung
eingetragen werden.
Das Bestandsbuch muss am Aufstallungsort der
Pferde frei verfügbar sein und wird somit
„öffentlich“ im Hinblick auf die bei den Pferden
durchgeführte Behandlungen (Anmerkung: die
tierärztliche Schweigepflicht ist damit
ausgehebelt).
Für alle als „Schlachttiere“ eingestuften Pferde
muss der Tierarzt die Erkrankung, sowie die Art
und Dauer der Behandlung in den Equidenpass
eintragen. Ob diese Offenlegung der
Krankengeschichte einem späteren Verkauf des
Pferdes förderlich ist, mag jeder für sich
entscheiden.
Pferde, die nicht Nahrungsmittel werden sollen,
sind nicht von diesem Gesetz betroffen.
Für sie gilt, dass Eintragungen in den
Equidenpass und in ein Bestandsbuch nicht
vorgenommen werden müssen. Ein
„Nicht-Schlachttier“ kann mit allen Medikamenten
behandelt werden. Die Deklaration als
„Nicht-Schlachtpferd“ wird im Equidenpass
dokumentiert und durch einen Tierarzt
gegengezeichnet. Falls kein Equidenpass
vorhanden ist, kann alternativ eine sogenannte
Tierhaltererklärung als „Nicht-Schlachttier“
durch den Tierarzt ausgestellt werden.
Dokumente/Informationen zu diesem Thema:
- Neue Regelungen bei der Ausstellung eines
Equidenpasses für Pferde und Esel in Bayern
- Weitere Informationen zum Thema Equidenpass
